Neuregelung der Maklerprovision

Sie gilt beim Kauf oder Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung.

Am 23. Dezember 2020 tritt die Neuregelung  der Verteilung von Maklerprovisionen in Kraft. Wichtig: Der Käufer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung soll künftig nicht mehr Maklerprovision zahlen als der Verkäufer. Auf die Frage, ob die Wohnung oder das Haus vermietet oder selbstgenutzt werden soll, kommt es nicht an. Nicht erfasst werden von der Neuregelung alle Gewerbeimmobilien.

Was ändert sich also?

Makler für Verkäufer und Käufer: Meist hat ein Makler für den Verkäufer provisionsfrei gearbeitet und der Käufer allein die Provision gezahlt, wenn der Immobilienmakler vom Verkäufer zuerst beauftragt wurde. Künftig gilt der Grundsatz, dass derjenige, der dem Makler als zweites einen Auftrag erteilt (überwiegend der Käufer) nicht mehr bezahlen soll als der Erstauftraggeber. Es gilt der Grundsatz: Schließen Verkäufer und Käufer einen Maklervertrag, zahlen beide im Erfolgsfall dasselbe, Nachlässe wirken zugunsten des jeweils anderen. Findet der Makler einen Interessenten, der nur zwei Prozent bezahlen möchte, würde sich ein Nachlass auch zugunsten des Verkäufers auswirken.

Makler für Verkäufer oder Käufer: Nur der Verkäufer oder Käufer schließt einen Maklervertrag und die Provision soll ganz oder teilweise auf den Nichtauftraggeber übertragen werden. In dieser Fallkonstellation gilt künftig, dass der Zweite nicht mehr bezahlt als der Erste. Nachlässe zugunsten des Zweiten wirken sich nicht zugunsten des Erstauftraggebers aus. Der Anspruch gegenüber dem Zweiten wird zudem nur fällig, wenn bewiesen ist, dass der Erste auch gezahlt hat.

Was ändert sich nicht?

Immobilienmakler können Suchaufträge in der bisherigen Weise entgegennehmen und sich alleine vom Suchenden eine Provision versprechen lassen, wobei dies nur möglich sein soll, wenn zwischen Makler und Verkäufer zuvor keine Abrede über die Vermarktung des Objektes getroffen wurde. Auch das bloße An-die-Hand-geben sperrt eine alleinige Provisionslast des Interessenten. Weiterhin ist auch eine einseitige Interessenvertretung zugunsten des Verkäufers möglich. Will der Verkäufer, dass der Makler nur für ihn tätig ist, kann dies entsprechend vereinbart werden. In diesem Fall muss der Makler nur die Interessen des Verkäufers wahren.

Berechtigterweise ist nicht ganz einfach, den passenden Experten für die Immobilie zu finden. Zudem werben viele Internetdienste mit mehr oder weniger seriösen Versprechen und verunsichern Kunden. Achten Sie deshalb darauf, dass der Makler seit etlichen Jahren vor Ort aktiv ist, den lokalen Markt kennt und persönliche Beziehungen zu Behörden und dem Handwerk pflegt.