04 Mai Kündigung wegen Eigenbedarf
So kommen Vermieter rechtssicher aus dem Mietvertrag – und wann sich Aufhebungsvertrag und Abfindung lohnen
Wer eine vermietete Wohnung verkaufen, sanieren oder selbst nutzen will, fragt sich schnell: Wie beende ich das Mietverhältnis, ohne dass die Kündigung vor Gericht scheitert? Rechtsanwalt Heino von Hammerstein zeigt, welche Möglichkeiten das Gesetz Vermietern bietet und wie sich Konflikte mit Mietern durch kluges Vorgehen vermeiden lassen.
Die wichtigsten Kündigungsgründe
Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt eine ordentliche Kündigung, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Paragraph 573 BGB nennt drei Hauptgründe: Zahlungsverzug, Eigenbedarf und die wirtschaftliche Verwertung der Immobilie (Verwertungskündigung).
- Maßgeblicher Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Mieter mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten im Rückstand ist – ein meist eindeutig nachweisbarer Fall.
- Bei Eigenbedarf und Verwertungskündigung kommt es stärker auf präzise Begründung, sorgfältige Dokumentation und fehlerfreie Formulierungen an.
Eigenbedarf: sauber begründen, nichts „nachschieben“
Ein Vermieter kann Eigenbedarf nicht nur für sich selbst geltend machen, sondern auch für Familien- und Haushaltsangehörige – etwa Kinder, Eltern, Enkel oder Geschwister. Maßstab ist der Personenkreis, der im Strafprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Näheverhältnisses hätte. „Ich möchte gern in die Wohnung“ genügt nicht. Es braucht einen ernsthaften, vernünftigen, nachvollziehbaren Grund.
Typischer Fall:
Die erwachsenen Kinder ziehen mit ihrer Familie in eine nahegelegene Eigentumswohnung und unterstützen die älter werdenden Großeltern. Diese Situation sollte das Kündigungsschreiben konkret schildern – inklusive Heirat, geplantem Familienzuwachs oder Pflege- und Betreuungssituation. Ein häufiger Fehler: Vermieter schreiben nur „mein Sohn will einziehen“ und liefern weitere Gründe erst im Prozess nach. „Entscheidend ist, was in der Kündigung steht – Nachschieben rettet eine schwach begründete Kündigung selten“, so Hammerstein.
Auch die Wohnungsgröße kann eine Rolle spielen: Eine 150-Quadratmeter-Wohnung für eine Einzelperson gilt im Einzelfall womöglich als nicht mehr „vernünftig“. Der Richter prüft, ob der Eigenbedarf insgesamt glaubhaft ist.
Fristen, Widerspruch und Informationspflicht
Vermieter müssen gestaffelte Kündigungsfristen einhalten: Bis zu fünf Jahren Mietdauer drei Monate, bis zu acht Jahren sechs Monate, danach neun Monate. Mieter können stets mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Wohnt der Vermieter in einem Zweifamilienhaus, darf er ohne Angabe von Gründen kündigen; die Frist verlängert sich zugunsten des Mieters um drei Monate.
Im Kündigungsschreiben müssen Vermieter auf das Widerspruchsrecht nach Paragraph 574 BGB hinweisen. Die Belehrung muss Form und Frist nennen. Der Mieter widerspricht schriftlich oder in Textform, spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Mieter stützen ihren Widerspruch oft auf eine fehlende „Umzugsfähigkeit“: gesundheitliche Gründe wie Gehbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder psychische Erkrankungen, enge Bindung an das Umfeld mit Ärzten, Therapien und sozialen Kontakten sowie die angespannte Wohnungslage vor Ort. Gerade bei älteren Mietern erkennen Gerichte solche Härtefälle häufig an und gewähren eine Verlängerung der Mietzeit.
Verwertungskündigung: wirtschaftliche Argumente sauber durchrechnen
Eine Verwertungskündigung kommt infrage, wenn ein Gebäude so alt und reparaturbedürftig ist, dass sich laufende Instandhaltung wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Irgendwann übersteigen die Sanierungskosten die erzielbaren Mieten unverhältnismäßig.
Wer eine Verwertungskündigung durchsetzen will, braucht einen soliden Plan für Sanierung oder Neubau und eine Vergleichsberechnung: Welche Kosten entstehen bei minimaler Instandhaltung, welche Investitionen und Mieten sind bei Sanierung oder Neubau zu erwarten? Diese Zahlen gehören ins Kündigungsschreiben und werden im Prozess genau geprüft. Formale oder inhaltliche Fehler können die Kündigung scheitern lassen. Unzulässig ist die „Kündigung durch die Hintertür“, etwa um die Miete zu erhöhen oder die Wohnung leichter verkaufen zu können. Weder der Wunsch nach höheren Mieten noch ein besserer Verkaufspreis gelten als eigenständige Kündigungsgründe.
Aufhebungsvertrag und Abfindung: Konflikte entschärfen
Vermieter können oft einen langwierigen Rechtsstreit vermeiden, wenn sie frühzeitig einen Aufhebungsvertrag anbieten. Hammerstein rät, parallel zur Kündigung ein faires Angebot zu machen – etwa einen früheren Auszugstermin mit Zuschuss zu den Umzugskosten oder einer Abfindung zu kombinieren.
Argumente für Vermieter:
Ein Kündigungsprozess kann sich über neun Monate hinziehen und kostet Zeit, Nerven und Geld; eine Einigung schafft Planungssicherheit für Umbau, Eigenbedarf oder Verkauf.
Argumente für Mieter:
Eine Abfindung hilft bei Umzugskosten, höherer Miete am neuen Wohnort oder der Anschaffung neuer Möbel; der Auszugstermin lässt sich flexibler gestalten. Wichtig bleibt, im Aufhebungsvertrag Details zu regeln: Zustand der Wohnung bei Rückgabe, Kaution, offene Betriebskostenabrechnungen, Übergabeformalitäten. Eine Beratung vor der Unterzeichnung schützt vor späteren Überraschungen.
Rechtsanwalt H. von Hammerstein
Haus und Grund Tegernseer Tal
Bahnhofstraße 40,
83684 Tegernsee, 080 22 / 39 18
www.anwaltskanzlei-tegernsee.de

Check für Vermieter
- Grund prüfen (Eigenbedarf, Zahlungsverzug, Verwertung)
- Kündigung detailliert begründen
- Fristen + Widerspruchsbelehrung einhalten
- Aufhebungsvertrag / Abfindung anbieten
- Rückgabe, Kaution, Nebenkosten regeln
Kurz für Mieter: Widerspruch
- Spätestens 2 Monate vor Fristende schriftlich widersprechen
- Härtegründe (Gesundheit, Umfeld, Wohnungsmangel) belegen