Die WEG-Reform

Die wichtigsten Änderungen für Besitzer von Eigentumswohnungen.

Das „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“ oder kurz das Wohnungseigentumsgesetz (WEMoG) ist nun seit Anfang Dezember 2020 in Kraft und bringt teilweise erhebliche Veränderungen für Eigentümer mit sich. So vereinfacht die Novelle die Beschlüsse zu baulichen Veränderungen der Wohnanlage, Sanierung und Modernisierung werden einfacher. Diese sind künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt. Dabei haben prinzipiell diejenigen Eigentümer die Kosten zu tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben. Jedoch haben alle Wohnungseigentümer die Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen worden ist. Die Kostentragung durch sämtliche Eigentümer soll wiederum nicht gelten, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Durch diese Einschränkung sollen einzelne Eigentümer vor einer finanziellen Überforderung geschützt werden.

Um die Sanierung und Modernisierung von Wohnungseigentumsanlagen zu vereinfachen, erhält zudem jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau, Maßnahmen zum Einbruchschutz sowie zum Zugang zu einem schnellen Internetanschluss zu gestatten.

Weitere Neuerungen

Jeder Wohnungseigentümer hat nun das Recht, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen. Dieser Anspruch besteht erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten der WEG-Reform. Auch die Befugnisse des Verwalters werden erweitert. Er kann künftig in eigener Verantwortung ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die wie kleinere Reparaturen von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Die Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen wurde von zwei auf drei Wochen verlängert. Ferner ist jetzt die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung auch online möglich. Umlaufbeschlüsse bedürfen künftig nur noch der Text- anstatt der Schriftform. Auch das Recht zur Jahresabrechnung wurde vereinfacht, Verwalter müssen künftig nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht aufstellen. Zudem ist das Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen gesetzlich festgeschrieben. Der Verwalter erhält einerseits mehr Kompetenzen, kann aber andererseits nun auch schneller abberufen werden.

Die WEG-Reform erweitert die Sondereigentumsfähigkeit auf Freiflächen wie Stellplätze und Terrassen. Und auch die Vorschriften zur Entziehung des Wohnungseigentums werden angepasst. Dazu kann etwa eine Verletzung der Pflicht zur Kostentragung führen.

Die komplette Reform finden Sie unter:
www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/WEG-Reform/
WEG-Reform_node.html