08 Nov Erbschafts- und Schenkungssteuer
Worauf es beim Vererben und Schenken wirklich ankommt.
Wer bekommt was und wie am besten im Falle des Falles? Das deutsche Erbrecht ist komplex. Mancher Erblasser möchte für sich den Nachlass regeln. Dafür empfiehlt sich ein notarielles Testament. Nur jeder vierte Deutsche hat ein Testament gemacht, davon sind etwa 70 Prozent frei verfügt und leicht anfechtbar. Denn nach der Trauer kommt bei den Erben häufig die Streitlust auf. Wer das vermeiden will, regelt beizeiten sein Erbe. Und: Man kann auch schon zu Lebzeiten nicht nur Liebe schenken. Dann greift das Schenkungssteuergesetz.
Ohne Testament oder Erbvertrag wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt. Vor dem Gesetz ist es egal, ob man sich jahrelang geliebt oder gehasst hat: Wer nichts verfügt hat, der überlässt sein Vermögen den gesetzlich Nächststehenden. Je näher verwandt, desto besser der Steuerfreibetrag, so sieht es das Erbschaftssteuergesetz vor. Es gibt drei Steuerklassen, die das Verhältnis zwischen den Begünstigten und dem Erblasser berücksichtigen. Diese Klassen finden auch bei Schenkungen Anwendung. Der Vorteil einer Schenkung ist, dass man den persönlichen Freibetrag alle zehn Jahre neu in Anspruch nehmen kann.
In Steuerklasse I werden der überlebende Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder, sowie deren Abkömmlinge zusammengefasst. Darüber hinaus finden sich hier ebenfalls die Eltern und Großeltern. Innerhalb der Steuerklasse I liegt der Freibetrag zwischen 200.000 und 500.000 Euro. Ausschlaggebend für die exakte Höhe ist das genaue Verhältnis zwischen Erblasser und Erben. Ein Ehepartner hat einen höheren Freibetrag als Enkel oder Eltern. Was über diesen Höchstsatz hinausgeht,wird mit 7 bis 30 Prozent besteuert.
In Steuerklasse II finden sich Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, geschiedenen Ehegatten sowie die Stief- und Schwiegereltern. Der Freibetrag liegt bei 20.000 Euro. Wenn das Erbe höher ausfällt, müssen sie zwischen
15 und 43 Prozent Steuern zahlen.
In Steuerklasse III sind alle anderen Personen zusammengefasst. Hier gibt es ebenfalls einen Freibetrag von 20.000 Euro, was darüber liegt, wird mit einem Steuersatz zwischen 30 und 50 Prozent besteuert. Nichteheliche Lebenspartner haben kein gesetzliches Erbrecht. Da stehen die Kinder oder die Eltern und Geschwister des Erblassers an erster Erbfolge. Persönliche Katastrophen sind so vorprogrammiert: Denn sobald eine Immobilie, die gemeinsam genutzt wurde, zum Erbe ansteht, verliert der nichteheliche Lebenspartner nicht nur seinen Partner, sondern gleich auch noch sein Zuhause.
Die sicherste Vorsorge für den Erbfall ohne Trauschein ist ein notarieller Erbvertrag. Erbfolge und Wohnrecht kann darin geregelt werden. Besonders Patchwork-Familien, in denen jeder Partner Kinder hat und es vielleicht auch noch gemeinsame Kinder gibt, sollten sich vorab um eine für die ganze Familie verträgliche Lösung bemühen.
Verwandte können enterbt werden. Dabei hat man nicht einfach freie Hand. Das Gesetz sichert die nächsten Angehörigen durch Pflichtteilsansprüche ab. Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber den Erben einen Anspruch auf Geldzahlung. Der Wert bemisst sich nach Anteil am gesetzlichen Erbteil. Wer diesen Erbteil reduzieren will, weil er ein Kind oder Elternteil, nicht versorgt haben will, kann dem bevorzugten Erbe schon zu Lebzeiten Anteile seines Vermögens durch Schenkungen übertragen. Die Schenkung wird zwar mit eingerechnet in die Erbmasse, aber sie reduziert sich jährlich um ein Zehntel. Schenkungen bzw. Vermögensübertragungen können auch sinnvoll sein, ohne einen Erben damit ausschließen zu wollen. Zudem gibt es eine Vielzahl von Formulierungen und Rückforderungsrechte, die bestimmt werden können. Am besten ist es, sich von einem Experten über sinnvolle Formulierungen und Regelungen beraten zu lassen.
Informationen aus der Broschüre „Hinterlassen Sie Klarheit“ vom Bayerischen Notarverein e.V.; s. auch www.notare-bayern.de sowie www.bundesfinanzministerium.de